Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Creußener Gruppe“ (BGS-WAS/ZV)

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl. S. 460, ber. S. 580) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Creußener Gruppe  folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

 

§ 1

Beitragserhebung

Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

 

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

1. bebaute, bebaubare oder gewerbliche genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluß an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

oder

2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

 

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs.2a KAG, entsteht die –zusätzliche- Beitragsschuld mit Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschoßfläche berechnet. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 3 m an diese Begrenzung heran, ist die Begrenzung 3 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.

(2) Die zulässige Geschoßfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzung. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung –BauNVO-) festgelegt, errechnet sich die Geschoßfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, ist die maßgebend. Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschoßfläche vorhanden, ist diese zugrunde zu legen.

(3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) Die zulässige Geschoßfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl, wenn

a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist,
b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschoss-fläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt,
c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll

 oder                                                                          

d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist. 

Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(5) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(6) Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. Das gilt nicht für die Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt., § 21a Abs. 4 BauNVO). Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als die auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.

(7) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach dem Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen

(8) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich  dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

  • im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
  • wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
  • wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstückes im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
  • im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
  • für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind;

 

§ 6

Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

     a) pro qm Grundstücksfläche         1,31 Euro
     b) pro qm Geschoßfläche               5,23 Euro.

(2) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinn von § 3 WAS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen

    a) pro qm Grundstücksfläche         1,12 Euro
    b)pro qm Geschoßfläche               4,48 Euro.

 

§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 7a

Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

 § 7b

Übergangs- und Anrechnungsregelung

Beitragstatbestände, die von vorangegangenen Herstellungsbeitragssatzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit auf deren Grundlage bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Eine Nacherhebung findet nur statt, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nach Inkrafttreten dieser Satzung nachträglich ändern, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht (§ 5 Abs. 9); sie wird auf die Flächen beschränkt, die nicht bereits von einem Beitragstatbestand nach Satz 1 erfasst worden sind. Die vorhandene Geschoßfläche nach dieser Satzung wird nur insoweit nachveranlagt, als die Summe der beitragspflichtigen vorhandenen Geschoßflächen die nach vorangegangenem Satzungsrecht veranlagte Summe der zulässigen Geschossflächen übersteigt.

 

§ 8

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt (zzgl. 2 Meter Leitungsstrecke), in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9

Gebührenerhebung

Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).

 

§ 9 a

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.                                                                                                                                            

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss   

 

 bis

4 m³/h

  39  € / Jahr

 bis

10 m³/h

  58  € / Jahr

 bis

16 m³/h

  77  € / Jahr

 bis

25 m³/h

115  € / Jahr

 über

25 m³/h

 153  € / Jahr

 

§ 10

Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,50 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.                                                                             

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.

Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,                                                                               
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder                        
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,50 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

§ 11

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit der Wasserentnahme.                                                     

(2) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 

§ 12

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 13

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und  die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.                                                               

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahrsgesamtverbrauchs fest.

 

§ 14

Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

 

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. September 1994 außer Kraft                                      

 

Creußen, 06. Oktober 2010

Zweckverband zur Wasserversorgung der Creußener Gruppe

gez. Mild                                         ZV-Siegel

Mild 
Verbandsvorsitzender